In Anwendung von § 56 Abs. 6 GOG wurde in der Folge Dr. Claudius Gelzer (Gerichtspräsident am Appellationsgericht) als ausserordentlicher Richter in diesem Verfahren durch das Los ausgewählt. Bei den übrigen mitwirkenden Richterinnen des Sozialversicherungsgerichts sind keine Ausstandsgründe erkennbar, da sie nicht oder nur in wenigen Fällen mit der Beschwerdeführerin zusammengearbeitet haben. 2. 2.1. Die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) sieht in Art. 29bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vor, dass Personen, die über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet