1.3. Die vorliegende Beschwerde wurde von einer ehemaligen Gerichtsschreiberin des Sozialversicherungsgerichts eingereicht. Aufgrund der früheren Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin haben die drei Gerichtspräsidien am Sozialversicherungsgericht sowie die Richterinnen und Richter, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien gemäss § 12 GOG erfüllen würden, ihren Selbstaustritt erklärt. In Anwendung von § 56 Abs. 6 GOG wurde in der Folge Dr. Claudius Gelzer (Gerichtspräsident am Appellationsgericht) als ausserordentlicher Richter in diesem Verfahren durch das Los ausgewählt.