II. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 17. April 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 1. Juli 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. III. Am 27. August 2024 wurde gemäss § 56 Abs. 6 Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) Dr. Claudius Gelzer, Gerichtspräsident am Appellationsgericht, als ausserordentlicher Richter und Verfahrensleiter bestimmt.