I. Die am [...] 1953 geborene Beschwerdeführerin beantragte bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Reform AHV 21 die einmalige Neuberechnung der Altersrente per Februar 2024 unter Berücksichtigung der von Januar 2018 bis Juli 2022 erzielten Einkommen und Beitragszeiten. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Neuberechnung ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. März 2024 ab.