{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-26", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-2_2024-09-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=77492&W10_KEY=3233871&nTrefferzeile=38&Template=search_result_document.html", "Checksum": "5d23c8e4b0ec88e6262e7a293b36a057"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.2", "SVG.2024.185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.09.2024 AH.2024.2 (SVG.2024.185)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 26.09.2024 AH.2024.2 (SVG.2024.185)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 26.09.2024 AH.2024.2 (SVG.2024.185)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neuberechnung der Altersrente, Übergangsbestimmung (Bundesgerichtsurteil 9C_612/2024 vom 27.01.2025)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:48:36", "Checksum": "3a7c414c47197f70cb8d383110c38e0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.09.2024 AH.2024.2 (SVG.2024.185)\nRegeste:\nNeuberechnung der Altersrente, Übergangsbestimmung (Bundesgerichtsurteil 9C_612/2024 vom 27.01.2025)\n\n2.5.\n2.5.1. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass\ngemäss den Vorgaben des Bundesgesetzgebers Personen, welche vor dem 1. Januar\n2024 das 70. Altersjahr vollendet haben, keinen Anspruch auf eine Neuberechnung\nihrer Rente haben. Dies auch dann, wenn Grundlage für eine solche (somit\nausgeschlossene) Neuberechnung Leistungen wären, welche bei Personen, die erst\nnach dem 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr vollendet haben, zu einer\nNeuberechnung führen können. Leistungen, welche bei Personen eines bestimmten\nGeburtenjahrgangs zu einer Neuberechnung führen können, können gemäss der auf\ndas Geburtsdatum abstellenden Begrenzung bei anderen früher geborenen Personen\nsomit nicht zu einer Neuberechnung führen. Die Beschwerdeführerin sieht darin\neine unzulässige Altersdiskriminierung. Dem kann nicht gefolgt werden.\n2.5.2. Bei der Inkraftsetzung von neuen Bestimmungen resp. von\nneuen oder geänderten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen ist in jedem\nFall eine Grenze zu ziehen zwischen der Anwendung der bestehenden Normen und\nderjenigen des geänderten Rechts resp. dem entsprechenden Kreis der\nbezugsberechtigten Personen. Bis zur Revision der per 1. Januar 2024 in Kraft\ngetretenen Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) in Art. 29bis\nAHVG führten die über das Alter von 65 Jahren hinaus entrichteten Beiträge\nnicht zu einer Neuberechnung der Rente. Weder aus der Verfassung noch aus der\nEMRK ergibt sich eine Verpflichtung zur Anwendung eines neuen Leistungsrechts\nauf Sachverhalte, die sich vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ereignet haben.\nDass von einer gesetzlich neu eingeführten sozialversicherungsrechtlichen\nLeistung oder einer entsprechend geänderten Leistung Personen mit einem\nbestimmten Jahrgang profitieren und andere Personen mit einem anderen Jahrgang\nnicht, ist solchen Gesetzesänderungen inhärent. Entgegen den Ausführungen der\nBeschwerdeführerin ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber als\nAbgrenzungskriterium für die Leistungsberechtigung die Vollendung des 70.\nLebensjahrs beim Inkrafttreten der neuen Regelungen gewählt hat. Weder aus der\nVerfassung noch aus der EMRK lässt sich eine Verpflichtung ableiten, als Bezugsvoraussetzung\nfür solche neuen Leistungsrechte ausschliesslich auf den Zeitpunkt der (bei\neinem grundsätzlichen Bezugsrecht) relevanten Beiträge abzustellen. Es ist\ndaher auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber einerseits einen\nÜbergangsstichtag bei den leistungsberechtigten Personen festgelegt hat und\nanderseits bei den so berechtigten Personen den relevanten Referenzzeitraum\nfestgelegt hat. Da beim Inkrafttreten einer neuen Gesetzesbestimmung immer eine\nAnwendungsabgrenzung vorgenommen werden muss, lässt sich aus einer solchen\nFestlegung auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ableiten. Bei\njeder Festlegung wird es einen Teil der Bevölkerung geben, welcher von der neu\neingeführten oder geänderten Regelung profitiert und ein anderer Teil der\nBevölkerung, der davon nicht profitiert.\n2.6.\n2.6.1. Aus Art. 190 BV ergibt sich, dass die Bundesgesetze für das\nBundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Dies\ngilt auch für die hier von der Beschwerdeführerin kritisierte Übergangsbestimmung.\nSelbst wenn die Bestimmung, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht,\ngegen das Gleichbehandlungsgebot resp. Art. 8 BV verstossen würde – was hier\nnicht ersichtlich ist – würde dies nicht zur Nichtanwendung der Norm im\nvorliegenden Fall führen. Die Beschwerdeführerin beruft sich des Weiteren auf\nArt. 14 EMRK. Sie übersieht aber dabei, dass diese Bestimmung nur im\nZusammenhang mit einem von der EMRK geschützten Recht geltend gemacht werden\nkann (Sahin gegen Deutschland [GC], Nr. 30943/96, § 85, CEDH 2003‑VIII, 8. Juli 2003,\nKhamtokhu et Aksenchik gegen Russland [GC], Nrn. 60367/08 et 961/11, § 53, 24. Januar\n2017, et Fábián gegen Ungarn [GC], Nr. 78117/13, § 112, 5. September 2017). Die\nBeschwerdeführerin führt aber nicht aus, welches von der EMRK geschützte Recht\nvorliegend tangiert sein soll. Dabei ist auch zu beachten, dass die EMRK als\nsolche kein Recht auf eine Rente oder eine andere Sozialleistung in einer\nbestimmten Höhe schafft (Juri Romanow gegen Russland, Nr. 69341/01, § 45, 25.\nOktober 2005). Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass sich aus der EMRK ein\nAnspruch ableiten liesse, einen neuen oder geänderten sozialversicherungsrechtlichen\nAnspruch auch auf Rentenbezügerinnen und -Bezüger zur Anwendung zu bringen,\nwelche bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen das 70. Lebensjahrs bereits\nvollendet haben. Dabei ist auch zu beachten, dass der EGMR den Mitgliedsstaaten\nin Fällen von einer erfolgten Ungleichbehandlung wegen des Alters regelmässig\neinen weiten Beurteilungsspielraum einräumt (Schmahl, Recherche und Auswertung\nder Rechtsprechung des EuGH und des EGMR hinsichtlich der Rechte von älteren\nMenschen und bezüglich der Altersdiskriminierung bei höherem oder hohem\nLebensalter vom 10. November 2021 im Auftrag des Bundesministeriums für\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend, S. 74, 105).\n2.6.2. Aus den vorgenannten Gründen ergeben sich weder aus der\nBundesverfassung noch aus der EMRK Grundlagen, welche ein Abweichen von der vom\nGesetzgeber bestimmten Abgrenzungskriterien in Bezug auf das Inkrafttreten des\nLeistungsbezugsrechts gemäss der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Reform\nzur Stabilisierung der AHV (AHV 21) erlauben würden.\n3.\n3.1.\nAufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.\n"}