{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-26", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-2_2024-09-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=77492&W10_KEY=3233871&nTrefferzeile=38&Template=search_result_document.html", "Checksum": "5d23c8e4b0ec88e6262e7a293b36a057"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.2", "SVG.2024.185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.09.2024 AH.2024.2 (SVG.2024.185)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 26.09.2024 AH.2024.2 (SVG.2024.185)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 26.09.2024 AH.2024.2 (SVG.2024.185)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neuberechnung der Altersrente, Übergangsbestimmung (Bundesgerichtsurteil 9C_612/2024 vom 27.01.2025)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:48:36", "Checksum": "3a7c414c47197f70cb8d383110c38e0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.09.2024 AH.2024.2 (SVG.2024.185)\nRegeste:\nNeuberechnung der Altersrente, Übergangsbestimmung (Bundesgerichtsurteil 9C_612/2024 vom 27.01.2025)\n\n2.2.\nDie Beschwerdeführerin ist am [...] 1953 geboren und hat das 70.\nAltersjahr somit vor dem Inkrafttreten der vorgenannten Änderung des AHVG (1.\nJanuar 2024) erreicht. Die Eidgenössische Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin)\nwies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Neuberechnung mit Verfügung vom 7.\nFebruar 2024 unter Hinweis auf die vorgenannte Übergangsvorschrift ab. Im\nEntscheid vom 11. März 2024 wies die Beschwerdegegnerin die dagegen gerichtete\nEinsprache der Beschwerdeführerin ab. Sie wies auf die erwähnte\nÜbergangsbestimmung und ein Kreisschreiben des Bundesamts für\nSozialversicherungen (BSV) zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21) hin, in\nwelchem ebenfalls ausgeführt werde, dass eine Neuberechnung der Rente nur die\nVersicherten verlangen könnten, welche am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr\nnoch nicht vollendet hätten. Die Tatsache, dass aufgrund der Einschränkung\ngemäss der Übergangsvorschrift Personen, welche vor dem 1. Januar 2024 das 70.\nAltersjahr vollendet hätten, anders behandelt würden, als solche, bei denen\ndies nicht zutreffe, ändere am klaren Wortlaut der Bestimmung nichts. Da alle\nPersonen derselben Altersgruppe jeweils gleich behandelt würden, liege entgegen\nden Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Verletzung des\nRechtsgleichheitsgebots vor.\n2.3.\nDie Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde vom 17. April 2024\ndarauf hin, dass die ab 2018 einbezahlten Lohnbeiträge in ihrem Fall die\nVoraussetzungen für eine Neuberechnung gemäss der Änderung des AHVG in\nzeitlicher Hinsicht erfüllen würden. Sie weist aber auch zutreffend darauf hin,\ndass lit. b der Übergangsbestimmungen den persönlichen Anwendungsbereich\nbeschränkt und dass sie mit Jahrgang 1953 gemäss dieser Gesetzesnorm nicht zum\nKreis der antragsberechtigten Personen gehört. Sie macht aber geltend, dass die\ndadurch bewirkte Ungleichbehandlung mit erwerbstätigen Rentnerinnen und\nRentnern der Jahrgänge 1954 und jünger nicht auf sachlichen Gründen beruhe,\nwelche die Ungleichbehandlung rechtfertigen würden. Die Beschwerdegegnerin\nverletze damit Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 14 der\nEuropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Es fehle an einer\nBegründung, weshalb die Beschwerdeführerin für ihre innerhalb des zeitlichen\nAnwendungsbereichs erbrachten Lohnbeiträge keine Rentenverbesserung beantragen\nkönne. Nach dem Wortlaut von lit. b der Übergangsbestimmungen sei die Anwendung\ndes neuen Rechts auf altrechtliche Renten widersprüchlich geregelt. So seien in\nzeitlicher Hinsicht Beiträge, welche Rentnerinnen ab 2018 bzw. Rentner ab 2019\nerbracht hätten, in die Neuberechnung einzubeziehen. Im Widerspruch dazu\nkönnten Rentnerinnen und Rentner der Jahre 1953 und älter ihre die im Zeitraum\nvon 2018 bzw. 2019 innerhalb von 5 Jahren nach Erreichen des jeweiligen\nReferenzalters bezahlten Beiträge mangels Antragsberechtigung nicht zur\nNeuberechnung bringen und damit keine Verbesserung ihrer Renten erreichen. Die\nvorgenommene Differenzierung, die bezüglich einer Berücksichtigung bezahlter\nLohnbeiträge auf das Lebensalter der Beitragszahlerin bzw. des Beitragszahlers\nabstelle, erweise sich als stossend und verletze Art. 8 Abs. 1 und 2 BV sowie\ninternationale Grundrechtsgarantien, insbesondere Art. 14 EMRK. Sie stehe\ndamit im Konflikt mit übergeordnetem nationalen und internationalen Recht. Es\nstelle sich daher die Frage, ob das Ergebnis einer solchen wörtlichen Auslegung\nwirklich dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Aufgrund der Zweifel am\nAuslegungsergebnis sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein\nAbweichen vom klaren Wortlaut zulässig. In einer verfassungs- und\nkonventionskonformen Auslegung von lit. b der Übergangsbestimmungen müsse es\ndeshalb auch der 1953 geborenen Beschwerdeführerin möglich sein, einen Antrag\nauf Neuberechnung ihrer Rente zu stellen.\n2.4.\nSoweit die Beschwerdeführerin einen Widerspruch zwischen der\nUmschreibung des zeitlichen Rahmens der für eine Neuberechnung einer Rente zu\nberücksichtigenden Leistungen einerseits und der Beschränkung der\nAnspruchsberechtigung auf Personen, welche nicht vor dem 1. Januar 2024 das 70.\nAltersjahr vollendet haben, kann ihr nicht gefolgt werden. Die\nBeschwerdeführerin führt selbst zutreffend aus, dass die Antragsberechtigung durch\ndiese beiden Faktoren umschrieben wird, nämlich eine Umschreibung eines\nzeitlichen Rahmens von zu berücksichtigenden Leistungen und andererseits einen\nauf den Geburtsjahrgang der Rentenbezügerinnen und -Bezüger bezogene\nBegrenzung. Aus dem Wortlaut der Bestimmungen ergibt sich zweifellos, dass die\nbeiden Kriterien für das Antragsrecht kumulativ zur Anwendung gelangen. Ein\nWiderspruch ist nicht erkennbar. Es ist daher auch keine Unsicherheit in Bezug\nauf die Auslegung der Umschreibung resp. Begrenzung der Anspruchsberechtigung\ndurch das Bundesgesetz erkennbar, welcher Raum für eine vom Wortlaut\nabweichende Auslegung geben würde.\n"}