Ein Wiedererwägungsgrund ist somit nicht gegeben. Ein solcher ist namentlich auch im Urteil der Grossen Kammer des EGMR 78630/12 vom 11. Oktober 2022 nicht zu sehen. 8. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 27. Oktober 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2022 abgewiesen und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Witwerrente ab dem 1. Juli 2019 abgelehnt. 9. 9.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist somit die Beschwerde abzuweisen. 9.2. Das Verfahren ist kostenlos.