24 Abs. 2 AHVG noch nicht gefällt worden waren (vgl. E. 3.3. hiervor), erfolgte die Aufhebung der Witwerrente per Ende Juni 2019 grundsätzlich rechtmässig. Sie hielt das Bundesgericht, obwohl seit langem anerkannt gewesen sei, dass die in Art. 23 und 24 AHVG vorgesehene Regelung gegen den Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 8 BV) verstosse und angepasst und harmonisiert werden sollte, fest, es sei Sache des Gesetzgebers und nicht des Richters, die notwendigen Korrekturen vorzunehmen. Diese könnten nicht im Rahmen der späteren Prüfung eines konkreten Anwendungsfalls eingeführt werden, da Art.