Da sich die zweifellose Unrichtigkeit aus damaliger Sicht beurteilt, d. h. die im Juni 2019 vorliegende Sach- und Rechtslage massgebend ist, als die genannten Urteile der 3. Kammer sowie der Grossen Kammer des EGMR zum Art. 24 Abs. 2 AHVG noch nicht gefällt worden waren (vgl. E. 3.3. hiervor), erfolgte die Aufhebung der Witwerrente per Ende Juni 2019 grundsätzlich rechtmässig.