7.4.2. Gegenstand einer Wiedererwägung sind formell rechtskräftige Verfügungen, die zweifellos unrichtig und deren Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn eine Leistungsverweigerung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist (BSK-ATSG-Flückiger, Art. 53 N 62, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger Naef (Hrsg.), Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage, Basel 2020). 7.4.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Wiedererwägung der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung dient (Peter Forster, Art.