Die Beschwerdegegnerin hat somit – entgegen ihrer Ansicht (vgl. Einspracheentscheid, S. 1) – nicht eine (implizite) Neuanmeldung des Beschwerdeführers abgewiesen, sondern ist de facto auf dessen Wiederwägungsgesuch vom 21. Oktober 2022 (AB 3) eingetreten und hat dieses mangels eine Wiedererwägungsgrunds abgelehnt. Demnach ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Wiedererwägungsgrund verneint hat (vgl. BGE 117 V 8 E. 2a; vgl. E. 7.3. hiervor). 7.4.2. Gegenstand einer Wiedererwägung sind formell rechtskräftige Verfügungen, die zweifellos unrichtig und deren Korrektur von erheblicher Bedeutung ist.