Im selben Satz des Verfügungsdispositivs hat die Beschwerdegegnerin aber zusätzlich entschieden, es werde der Antrag auf Ausrichtung einer Witwerrente ab dem 1. Juli 2019 abgewiesen, nachdem sie in der Verfügung vom 27. Oktober 2023 (AB 7) materiell geprüft hatte, ob Gründe für eine Wiederwägung ihres Schreibens vom 7. Juni 2019 (AB 2) vorliegen würden. Die Beschwerdegegnerin hat somit – entgegen ihrer Ansicht (vgl. Einspracheentscheid, S. 1) – nicht eine (implizite) Neuanmeldung des Beschwerdeführers abgewiesen, sondern ist de facto auf dessen Wiederwägungsgesuch vom 21. Oktober 2022 (AB 3) eingetreten und hat dieses mangels eine Wiedererwägungsgrunds abgelehnt.