7.4. 7.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat im Dispositiv ihrer Verfügung vom 27. Oktober 2023 (AB 7) zwar festgehalten, es werde nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Im selben Satz des Verfügungsdispositivs hat die Beschwerdegegnerin aber zusätzlich entschieden, es werde der Antrag auf Ausrichtung einer Witwerrente ab dem 1. Juli 2019 abgewiesen, nachdem sie in der Verfügung vom 27. Oktober 2023 (AB 7) materiell geprüft hatte, ob Gründe für eine Wiederwägung ihres Schreibens vom 7. Juni 2019 (AB 2) vorliegen würden.