7.3. Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide aufgrund einer anfänglichen rechtlichen Unrichtigkeit liegt – anders als die prozessuale Revision (vgl. E. 6.3. hiervor) – im Ermessen des Versicherungsträgers (Art. 53 Abs. 2 ATSG als «Kann-Vorschrift»). Die bisherige Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, gilt nach wie vor.