7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht nur ein Wiederwägungsgesuch gestellt, sondern eine Neuanmeldung vorgenommen (vgl. Schreiben vom 27. Oktober 2023 [AB 7] und Schreiben vom 10. Januar 2023 [AB 5]). Dieses müsse unter der Berücksichtigung des EGMR-Entscheids und der BSV-Weisung ohne weiteres geprüft und gutgeheissen werden (Replik, Rz. 12). Da der EGMR mit seinem Urteil 78630/12 vom 11. Oktober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) Art. 24 Abs. 2 AHVG faktisch aufgehoben (vgl. Beschwerde, Rz. 20) und das BSV mit dem Erlass der Mitteilung Nr. 460 den Art.