Der Beschwerdeführer bringt auch nichts dergleichen vor. Die Beschwerdegegnerin hat daher den mit Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB) gefällten Entscheid betreffend Einstellung der Witwerrente zu Recht nicht in prozessuale Revision gezogen. 7. 7.1. Zu prüfen ist als Nächstes, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, die ursprüngliche Rentenaufhebung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung zu ziehen.