6.4. Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass weder eine Gesetzes- noch eine Praxisänderung eine prozessuale Revision zu rechtfertigen vermögen, da es hierfür neuer Elemente tatsächlicher Natur bedarf (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG: «[…] neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet […]») welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. E. 6.3. hiervor). Es sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel auszumachen, die im Rahmen der Information über die Witwerrenteneinstellung am 7. Juni 2019 (AB 2) trotz hinreichender Sorgfalt unerkannt geblieben wären. Der Beschwerdeführer bringt auch nichts dergleichen vor.