Anders als bei der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. E. 7.3. hiernach) steht es nicht im Ermessen des Versicherungsträgers, eine prozessuale Revision vorzunehmen oder nicht. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die prozessuale Revision auch zugunsten der versicherten Person von Amtes wegen stattzufinden; ein Gesuch ist nicht erforderlich (vgl. BSK-ATSG-Flückiger, Art. 53 ATSG N 18 f., in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger Naef (Hrsg.), Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage, Basel 2020).