6.3. Die prozessuale Revision formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG bezieht sich auf die anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit eines Verwaltungsaktes, das heisst sie basiert in dieser Konstellation nicht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung (hier kann eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG infrage kommen; E. 7 hiernach), sondern darauf, dass bestimmte Tatsachen oder Beweismittel nicht bekannt waren und im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt auch nicht vorgebracht werden konnten. Anders als bei der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG;