Dies heisse gemäss der Beschwerdegegnerin nun aber nicht, dass jeder Witwer, der irgendwann vor dem Entscheid des EGMR zufolge Erreichens der Altersgrenze des jüngsten Kindes keine Witwerrente mehr erhalte, nachträglich eine solche erhalten würde. Im umgekehrten Fall heisse dies auch nicht, dass die Witwen den Witwern gleichzustellen wären, indem ihnen die Rente nachträglich abgesprochen würde, weil sie keine Kinder unter 18 Jahren hätten. Es liege am Gesetzgeber, die Diskriminierung pro futuro zu beseitigen und allenfalls zu regeln, was mit hängigen Fällen geschehe, wobei eine solche Übergangsregelung auch von der Verwaltung getroffen werden könne. Letzteres sei vorliegend geschehen.