Dieselbe Ansicht vertritt sie sinngemäss in ihrer Beschwerdeantwort, wo sie ausführt, es würde keine geänderte Rechtsprechung zur Witwerrente vorliegen. Der EGMR habe einzig festgestellt, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht diskriminierungsfrei seien. Dies heisse gemäss der Beschwerdegegnerin nun aber nicht, dass jeder Witwer, der irgendwann vor dem Entscheid des EGMR zufolge Erreichens der Altersgrenze des jüngsten Kindes keine Witwerrente mehr erhalte, nachträglich eine solche erhalten würde.