6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es seien die Voraussetzungen für eine Revision aufgrund geänderter Rechtsprechung gegeben (vgl. Beschwerde, Rz. 20), weshalb dies umso mehr für eine de facto Gesetzesänderung gelten müsse (vgl. Replik, Rz. 11; vgl. Schreiben vom 21. Oktober 2022, AB 3, S. 4; Schreiben vom 10. Januar 2023, AB 5). 6.2.2. Die Beschwerdegegnerin ist der Meinung, es seien keine Revisionsgründe gegeben (Einspracheentscheid, S. 1). Dieselbe Ansicht vertritt sie sinngemäss in ihrer Beschwerdeantwort, wo sie ausführt, es würde keine geänderte Rechtsprechung zur Witwerrente vorliegen.