6.1. Nachdem sich die tatsächlichen Grundlagen des ursprünglichen Aufhebungsentscheids offensichtlich nicht (nachträglich) geändert haben, fällt eine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG ausser Betracht (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 17 N 9 f.). Als mögliche Rückkommenstitel sind jedoch Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) und Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) ins Auge zu fassen. Beide Bestimmungen regeln die Abänderung von formell rechtskräftigen Entscheiden; erfasst werden sowohl formelle Verfügungen und Einspracheentscheide als auch rechtsbeständig gewordene Entscheide im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.1).