Im Übrigen vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2022 (AB 3), 10. Januar 2023 (AB 5) respektive 31. August 2023 (AB 6) keine Rechtshängigkeit im Sinne der sechsten Zeile der Tabelle auf S. 2 der Mitteilungen BSV Nr. 460 unter die Übergangsregelungen und somit in formeller Hinsicht einen Anspruch auf eine Witwerrente zu begründen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Einwände des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2022 (AB 3), 10. Januar 2023 (AB 5) respektive 31. August 2023 (AB 6) allesamt in einem Zeitpunkt erfolgten, als die mit Schreiben vom 7. Juni 2019 mitgeteilte Renteneinstellung spätestens seit