Der Beschwerdeführer, welcher gemäss eigenen Angaben ausgebildeter Jurist mit Anwaltspatent ist (vgl. Beschwerde, Rz. 5-6), hätte die Möglichkeit zum Verlangen einer anfechtbaren Verfügung erkennen können bzw. hätte von sich aus auf die Einstellung der Witwerrente reagieren können. Er hat aber nicht erwarten können, dass seitens der Beschwerdegegnerin Informationen, wie vorliegend das Recht zum Verlangen einer Verfügung, abgegeben werden, die für ausgebildete Juristen mit Anwaltspatent als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen (vgl. in diesem Sinn Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.2). 5.2.4.