Es bestand seitens der Beschwerdegegnerin kein hinreichender Anlass, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu informieren. Der Beschwerdeführer, welcher gemäss eigenen Angaben ausgebildeter Jurist mit Anwaltspatent ist (vgl. Beschwerde, Rz. 5-6), hätte die Möglichkeit zum Verlangen einer anfechtbaren Verfügung erkennen können bzw. hätte von sich aus auf die Einstellung der Witwerrente reagieren können.