27 N 4 und 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger Naef (Hrsg.), Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage, Basel 2020). Eine Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG besteht insbesondere, wenn ein hinreichender Anlass zur Information gegeben ist, etwa wenn für den Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennbar die versicherte Person durch ein bestimmtes Verhalten (Handeln oder Unterlassen) Leistungsansprüche zu gefährden vermag; ist dies nicht der Fall, trifft ihn noch keine Beratungspflicht (BGE 133 V 249 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2016 E. 5.1;