5.2. 5.2.1. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin die ihr gemäss Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG zustehende Informations- und Aufklärungspflicht verletzt hat. 5.2.2. Die Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG soll jeder Person ein Verhalten ermöglichen, Handlungen gestützt auf einer genügenden Entscheidungsgrundlage vorzunehmen. Zu verstehen sind darunter Handlungen wie eine rechtzeitige Anmeldung oder die Wahrung der Schadenminderungspflicht.