Der Aktenlage zufolge hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer weder im Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) noch in einem weiteren Schreiben darüber in Kenntnis gesetzt, dass er eine anfechtbare Verfügung verlangen könne, falls er nicht mit der Einstellung der Witwerrente einverstanden sein sollte. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 7. Juni 2019 einzig um Kenntnisnahme der Einstellung der Witwerrente per Ende Juli 2019 gebeten (vgl. AB 2).