5.1. Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, er hätte von der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG zwingend darauf hingewiesen werden müssen, dass er eine anfechtbare Verfügung verlangen könne, sollte er nicht mit der Einstellung der Witwerrente einverstanden sein (Beschwerde, Rz. 17; vgl. auch Schreiben vom 31. August 2023 [AB 6, S. 2]). Der Aktenlage zufolge hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer weder im Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) noch in einem weiteren Schreiben darüber in Kenntnis gesetzt, dass er eine anfechtbare Verfügung verlangen könne, falls er nicht mit der Einstellung der Witwerrente einverstanden sein sollte.