Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Die Nichtigkeit kann auch auf schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler zurückzuführen sein. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzung einer Nichtigkeit des Schreibens vom 7. Juni 2019, vor allem mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gerügten Formund Eröffnungsmängel (fehlende Kennzeichnung als Verfügung, fehlende Unterschrift, fehlende Rechtsmittelbelehrung; vgl. Beschwerde, Rz.