Damit ist das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 (AB 2) mit Blick auf die obgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung längst in formelle Rechtskraft erwachsen, unabhängig davon, ob diese als formlose Mitteilung gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG oder als materielle Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren ist. Damit kann sowohl die Rechtsnatur des Schreibens vom 21. Oktober 2022 wie auch die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Renteneinstellung mittels einer Einstellungsverfügung hätte ergehen sollen, oder nicht (vgl. E. 4.1.1.-4.1.2.