Diese Zeitspanne liegt gemäss den soeben ausgeführten Erwägungen weit über der als angemessen erachteten Überlegungs- und Prüfungsfrist von 90 Tagen, respektive einem Jahr. Damit ist das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 (AB 2) mit Blick auf die obgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung längst in formelle Rechtskraft erwachsen, unabhängig davon, ob diese als formlose Mitteilung gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG oder als materielle Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren ist.