BGE 134 V 145 E. 5.2). 4.2.2. In vorliegendem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer nach dem Urteil des EGMR, mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 (AB 3), demnach erst rund 3.5 Jahre später auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 reagiert (AB 2). Diese Zeitspanne liegt gemäss den soeben ausgeführten Erwägungen weit über der als angemessen erachteten Überlegungs- und Prüfungsfrist von 90 Tagen, respektive einem Jahr.