ATSG die Möglichkeit zum Verlangen einer anfechtbaren Verfügung offenstand, oder ob das formlose Verfahren zu Unrecht angewandt wurde oder eine mangelhaft eröffnete Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 3 ATSG erging, geht die Rechtsprechung und Lehre aufgrund des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) von einer «angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist» (vgl. BGE 129 V 110 E. 1.2.2; 122 V 367 E. 3) von 90 Tagen aus, also der dreifachen Dauer der heute üblichen ordentlichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG und Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl. BSK-ATSG-Genner,