Ob diese Mitteilung zu Recht im formlosen Verfahren erging und die versicherte Person gestützt auf Art. 51 Abs. 2 ATSG die Möglichkeit zum Verlangen einer anfechtbaren Verfügung offenstand, oder ob das formlose Verfahren zu Unrecht angewandt wurde oder eine mangelhaft eröffnete Verfügung im Sinne von Art.