Letzteres sei nicht möglich gewesen, weil die gesetzlich vorgesehene Beendigung des Anspruchs davon abhängig gewesen sei, ob der Beschwerdeführer Kinder unter 18 Jahren habe. Wenn ein Kind unter 18 Jahren versterbe und der Versicherte kein weiteres Kind unter 18 Jahren habe, erlösche der Anspruch auf die Witwerrente. Mit anderen Worten würde der Rentenanspruch automatisch erlöschen, wenn die klar bestimmten Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Witwerrente nicht mehr gegeben seien (BA, S. 2). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Versicherungsleistung nicht mehr gegeben, müsse dies nicht mittels einer Einstellungsverfügung festgehalten werden (BA, S. 2;