Der Beschwerdeführer habe auf dieses Schreiben nicht reagiert und damit das Ende seines Rentenanspruchs hingenommen. Sein korrekterweise als Wiedererwägungsantrag bezeichnetes Schreiben vom 21. Oktober 2022 sei mehr als drei Jahre nach der Einstellung der Auszahlung der Witwerrente erfolgt. Beginn und Ende des Anspruchs auf eine Witwerrente seien in der Verfügung vom 7. September 2011 klar und verständlich sowie vor der Rechtsmittelbelehrung aufgeführt worden, auch wenn das Ende nicht konkret datiert worden sei. Letzteres sei nicht möglich gewesen, weil die gesetzlich vorgesehene Beendigung des Anspruchs davon abhängig gewesen sei, ob der Beschwerdeführer Kinder unter 18 Jahren habe.