4.1.2. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, das Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) über die Einstellung der Auszahlung der Witwerrente sei ein formloser Hinweis darauf, dass die mit der Verfügung vom 7. September 2011 (AB 1) bis zum 18. Altersjahr des jüngsten Kindes zugesprochenen Witwerrente wegen der Erfüllung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes letztmals im Juni 2019 ausbezahlt werde. Was mit der Rentenverfügung bereits einmal verfügt worden sei, bedürfe keiner neuen Verfügung. Der Beschwerdeführer habe auf dieses Schreiben nicht reagiert und damit das Ende seines Rentenanspruchs hingenommen.