ATSG zwingend darauf hinweisen müssen, dass der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangen könne, sollte er mit der Aufhebung der Witwerrente nicht einverstanden sein (Beschwerde, Rz. 17). Damit falle der Beschwerdeführer unter die Übergangsregelungen, da bei der Übersicht über die möglichen Konstellationen und den daraus folgenden Auswirkungen festgehalten werde, dass ein neuer Anspruch auf eine unbefristete Witwerrente bestehe, wenn am 11. Oktober 2022 keine rechtskräftige Verfügung über die Einstellung der Witwerrente aufgrund der Volljährigkeit des Kindes vorliege (vgl. Beschwerde, Rz. 18 mit Verweis auf die fünfte Zeile der Tabelle auf S. 2 der Mitteilungen BSV Nr. 460).