Selbst wenn die «formlose Mitteilung» zulässig gewesen wäre, hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beratungspflicht gemäss Art. 27. Abs. 2 ATSG zwingend darauf hinweisen müssen, dass der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangen könne, sollte er mit der Aufhebung der Witwerrente nicht einverstanden sein (Beschwerde, Rz. 17).