Mit der Verfügung vom 7. September 2011 (AB 2) sei lediglich der Beginn des Anspruchs auf eine Witwerrente verfügt worden (Beschwerde, Rz. 15). Die Einstellung der Rente hätte in Form einer Verfügung erfolgen müssen, insbesondere da die Übergangsregelungen des BSV jeweils von «Rentenaufhebungsverfügung» spreche (Beschwerde, Rz. 16; vgl. Replik, Rz. 7 f.). Selbst wenn die «formlose Mitteilung» zulässig gewesen wäre, hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beratungspflicht gemäss Art. 27. Abs. 2