Das erkannte auch das BSV in seinen Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen (nachfolgend: Mitteilungen BSV Nr. 460). Die Mitteilungen BSV Nr. 460 sehen Übergangsregelungen vor, die ab dem 11. Oktober 2022, das heisst ab der Rechtsverbindlichkeit des abschliessenden Urteils der Grossen Kammer und bis zum Inkrafttreten einer nächsten Revision des AHVG betreffend die Hinterlassenenrenten gelten. Von den Übergangsregelungen betroffen sind folgende Personengruppen: - Witwer mit minderjährigen Kindern, deren Rente zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils (11. Oktober 2022), bereits ausbezahlt wird.