Weder der Tod eines Kindes noch das Erreichen des 18. Altersjahres bedürfe einer Feststellung durch eine Verfügung (Beschwerdeantwort [BA], S. 2). Ferner stehe dem Beschwerdeführer aufgrund der Übergangsbestimmungen des BSV keine Witwerrente zu, da dieser bereits vor dem 11. Oktober 2022 verwitwet gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt kein minderjähriges Kind mehr gehabt habe (Duplik, S. 1). 2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 27. Oktober 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023, den Antrag auf Ausrichtung einer Witwerrente ab dem 1. Juli 2019 abgewiesen hat. 3.