Der Beginn und das Ende des Anspruchs auf eine Witwerrente seien in der Verfügung vom 7. September 2011 klar und verständlich sowie vor der Rechtsmittelbelehnung aufgeführt worden, auch wenn das Ende nicht konkret datiert worden sei. Letzteres sei nicht möglich gewesen, da die gesetzlich vorgesehene Beendigung des Anspruchs davon abhängig gewesen sei, ob der Beschwerdeführer Kinder unter 18 Jahren habe. Wenn ein Kind unter 18 Jahren versterbe und der Versicherte kein weiteres Kind unter 18 Jahren habe, erlösche der Anspruch auf die Witwerrente. Weder der Tod eines Kindes noch das Erreichen des 18. Altersjahres bedürfe einer Feststellung durch eine Verfügung (Beschwerdeantwort [BA], S. 2).