2.2. Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, das Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) über die Einstellung der Auszahlung der Witwerrente sei ein formloser Hinweis darauf, dass die mit der Verfügung vom 7. September 2011 (AB 1) bis zum 18. Altersjahr des jüngsten Kindes zugesprochenen Witwerrente wegen der Erfüllung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes letztmals im Juni 2019 ausbezahlt werde. Der Beginn und das Ende des Anspruchs auf eine Witwerrente seien in der Verfügung vom 7. September 2011 klar und verständlich sowie vor der Rechtsmittelbelehnung aufgeführt worden, auch wenn das Ende nicht konkret datiert worden sei.