kleine Gruppe von Witwern, zu dem auch der Beschwerdeführer gehöre, aufrechterhalten (Beschwerde, Rz. 19-25; Replik, Rz. 9-11). Es erscheine im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Anpassung von rechtskräftigen Dauerleistungen ohne weiteres als sachgerecht, die neue Gerichtspraxis des EGMR auf den Fall des Beschwerdeführers anzuwenden (Beschwerde, Rz. 25).