ATSG zwingend darauf hinweisen müssen, dass der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangen könne, sollte er mit der Aufhebung der Witwerrente nicht einverstanden sein (Beschwerde, Rz. 17). Als Eventualbegründung führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil der Grossen Kammer des EGMR vom 11. Oktober 2022 (Urteil 78630/12 in Sachen Beeler gegen die Schweiz) an, die frühere rechtswidrige Praxis werde mit der Übergangsregelung des Bundesamts für Sozialversicherungen (vgl. Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022; nachfolgend: Mitteilungen BSV Nr. 460) für eine relativ