Mit der Verfügung vom 7. September 2011 (AB 2) sei lediglich der Beginn des Anspruchs auf eine Witwerrente verfügt worden (Beschwerde, Rz. 15). Die Einstellung der Rente hätte in Form einer Rentenaufhebungsverfügung erfolgen müssen (Beschwerde, Rz. 16; vgl. Replik, Rz. 7 f.). Selbst wenn die formlose Mitteilung zulässig gewesen wäre, hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG zwingend darauf hinweisen müssen, dass der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangen könne, sollte er mit der Aufhebung der Witwerrente nicht einverstanden sein (Beschwerde, Rz. 17).