2.1. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Einstellung der Witwerrente sei nicht in Rechtskraft erwachsen, da diese lediglich mit formlosem Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) mitgeteilt worden war. Dieses Schreiben stelle insbesondere aufgrund der fehlenden Kennzeichnung als Verfügung, der fehlenden Unterschrift sowie der fehlenden Rechtsmittelbelehrung keine Verfügung dar und könne aufgrund der Nichtigkeit keinerlei Wirkung entfalten (Beschwerde, Rz. 13). Mit der Verfügung vom 7. September 2011 (AB 2) sei lediglich der Beginn des Anspruchs auf eine Witwerrente verfügt worden (Beschwerde, Rz. 15).